Rechtsverbindlich sind vor allem die Garagenvorschriften der Länder (in der Kleingarage höchstens 20 Liter Benzin und 200 Liter Diesel; in NRW Teil der Sonderbauverordnung), die Feuerungsverordnungen der Länder (in der Wohnung höchstens 100 Liter Heizöl oder Diesel) und die Niederspannungsanschlussverordnung (Arbeiten an der Hausinstallation nur durch den Netzbetreiber oder einen im Installateurverzeichnis eingetragenen Betrieb). Die Angabe „10 kg Benzin im Keller“ ist ein Rat des BBK ohne Rechtsgrundlage für Privathaushalte. Ein Stromerzeuger in Innenräumen ist lebensgefährlich (Kohlenmonoxid); für fest eingebaute Aggregate schreiben die Feuerungsverordnungen einen geeigneten Aufstellraum und eine Abgasleitung über Dach vor.
Diese Übersicht fasst Regeln in eigenen Worten zusammen. Maßgeblich ist das Landesrecht Ihres Bundeslandes. Die Angaben zur Kleingarage gelten nach unserer Recherche gleichlautend in Bayern, Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg, Niedersachsen, Sachsen und Hessen; zur Feuerungsverordnung haben wir Nordrhein-Westfalen, Bayern und die Muster-Verordnung (MFeuV, ein Muster der Bauministerkonferenz, selbst nicht verbindlich) gelesen, zur Gasflasche Nordrhein-Westfalen, Bayern und die Muster-Verordnung. Die übrigen Länder haben wir nicht geprüft.
Welche Regeln behandelt Brennpunkt24?
Brennpunkt24 erklärt vier Regelthemen ausführlich: wie viel Benzin und Diesel Sie lagern dürfen, wer Notstrom ins Hausnetz einspeisen darf, wo Sie Gasflaschen lagern dürfen und was das Waffengesetz zu Messern sagt.
Was ist Gesetz, was ist Empfehlung? Sechs Regeln im Überblick
Verbindlich sind die Mengengrenzen der Garagen- und Feuerungsverordnungen und die Regeln der NAV; die BBK-Angabe zu Benzin im Keller ist ein Rat, und „mobile Aggregate nur im Freien“ ist eine BBK-Warnung vor Lebensgefahr durch Kohlenmonoxid.
| Thema | Was gilt | Art der Angabe | Quelle |
|---|---|---|---|
| Benzin und Diesel in der Kleingarage (bis 100 m²) | Höchstens 20 l Benzin und 200 l Diesel, in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern | Rechtsvorschrift (Garagenverordnungen der Länder) | Bayern, GaStellV § 17 Abs. 4 |
| Heizöl oder Diesel in der Wohnung | Höchstens 100 l; für Benzin nennt die Feuerungsverordnung keine Mengengrenze | Rechtsvorschrift (Feuerungsverordnung) | NRW, FeuVO § 12 Abs. 2 |
| Flüssiggasflasche | In Wohnungen und Räumen außerhalb von Wohnungen jeweils bis 16 kg Füllgewicht (NRW und Muster: in einem Behälter; Bayern: in Behältern insgesamt), nur wenn die Fußböden allseitig oberhalb der Geländeoberfläche liegen und außer Abläufen mit Flüssigkeitsverschluss keine Öffnungen haben | Rechtsvorschrift (Feuerungsverordnung) | NRW, FeuVO § 12 Abs. 4; Bayern, BayFeuV § 12 Abs. 4; MFeuV § 13 Abs. 4 (Muster der Bauministerkonferenz, selbst nicht verbindlich) |
| Notstrom ins Hausnetz einspeisen | Arbeiten an der Hausinstallation nur durch den Netzbetreiber oder einen in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenen Betrieb; Eigenanlage vorher dem Netzbetreiber mitteilen | Rechtsvorschrift (NAV) | NAV § 13, § 19 |
| Benzin im Keller | Das BBK nennt „maximal zehn Kilogramm Benzin bzw. 20 Kilogramm Diesel“ (Broschüre von 2019); Ratgeber nennen 20 l, wir haben dafür keine Rechtsgrundlage gefunden. Für Heizöl und Diesel in Kellerräumen außerhalb der Wohnung gilt die Feuerungsverordnung: bis 1.000 l | Empfehlung des BBK ohne Rechtsgrundlage für Privathaushalte; bei Ratgeber-Zahlen keine Rechtsgrundlage gefunden | BBK, Stromausfall – Vorsorge und Selbsthilfe |
| Notstromaggregat in Innenräumen | Mobile Stromerzeuger nicht in Innenräumen betreiben (BBK: Erstickungsgefahr). Fest eingebaute Aggregate nur in Aufstellräumen nach der Feuerungsverordnung, Abgase über Dach. | Lebensgefahr (CO): BBK-Warnung für mobile Geräte; Rechtsvorschrift für ortsfeste Verbrennungsmotoren | BBK, Stromausfall – Vorsorge und Selbsthilfe; FeuVO NRW § 10 Abs. 2 Nr. 6, Abs. 3; MFeuV § 10 (Muster der Bauministerkonferenz, selbst nicht verbindlich) |
Das BBK verweist für die „10 kg“ auf die Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 510. Technische Regeln konkretisieren die Gefahrstoffverordnung; diese gilt nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 GefStoffV, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, nicht für private Haushalte. Für Privatleute ist die Zahl deshalb keine Rechtsgrenze, wohl aber ein Anhaltspunkt dafür, was Fachleute für sicher halten. Die Regeln zu Gasflaschen stehen auf einer eigenen Seite.
Garage, Keller, Treppenhaus: untere Bauaufsichtsbehörde oder Brandschutzdienststelle der Feuerwehr. Anschluss ans Hausnetz: Ihr Netzbetreiber (nicht der Stromlieferant) und ein dort eingetragener Elektroinstallationsbetrieb. Lärm beim Betrieb: Ordnungs- oder Umweltamt. Größere Heizöl- oder Dieselmengen: untere Wasserbehörde. Mietwohnung oder Eigentümergemeinschaft: Vermieter oder Hausverwaltung. Versicherungsschutz: Ihr Hausrat- oder Wohngebäudeversicherer. Garagen- und Feuerungsverordnungen sind Landesrecht; den verbindlichen Text finden Sie im Rechtsportal Ihres Bundeslandes.
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Quellen
- Freistaat Bayern: Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) § 17, Text gilt ab 01.10.2025, abgerufen 30.09.2026
- Land Nordrhein-Westfalen: Feuerungsverordnung (FeuVO NRW) §§ 10 und 12, gültig ab 01.01.2019, abgerufen 30.09.2026
- Freistaat Bayern: Feuerungsverordnung (BayFeuV) § 12, Text gilt ab 01.01.2013, abgerufen 30.09.2026
- Bauministerkonferenz: Muster-Feuerungsverordnung (MFeuV), Stand 09/2007, zuletzt geändert 28.11.2023 (§§ 10 und 13); Muster, selbst nicht verbindlich
- Bund: Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) § 13 und § 19, zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 18.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347), abgerufen 30.09.2026
- Bund: Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) § 1, zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 337; 2026 I Nr. 44), abgerufen 30.09.2026
- BBK: Stromausfall – Vorsorge und Selbsthilfe, Ausgabe 3, Stand Januar 2019, geprüft am 30.09.2026