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Waffengesetz und Messer: Welche Messer sind erlaubt? § 42a, 12 cm, Einhandmesser

Das Waffengesetz verbietet bei den üblichen Messern nicht den Besitz, sondern das Führen außerhalb der Wohnung: Nach § 42a WaffG darf niemand Einhandmesser oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm führen, es sei denn, das Messer liegt in einem verschlossenen Behältnis oder es besteht ein berechtigtes Interesse. Spring-, Fall-, Faust- und Butterflymesser sind grundsätzlich verboten. Auf Volksfesten und Märkten und im Fernverkehr gilt das Verbot für alle Messer, auch für Taschenmesser; in Verbotszonen gilt, was die Landesverordnung festlegt. Ein Verstoß gegen diese Führverbote kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden (§ 53 WaffG, in Verbotszonen, soweit die Landesverordnung darauf verweist). Der Umgang mit verbotenen Messern und das Führen von Waffen auf Veranstaltungen sind Straftaten.

Autor: Laust KehletStand: 04.10.2026Quellen: Waffengesetz (gesetze-im-internet.de), BMI, Bundestag

Keine Rechtsberatung

Diese Seite ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine Auskunft Ihrer Waffenbehörde. Sie gibt die Vorschriften in eigenen Worten wieder. Grundlage ist der Wortlaut des Waffengesetzes (WaffG) auf gesetze-im-internet.de, abgerufen am 04.10.2026, in der Fassung „zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 10 G v. 20.3.2026 I Nr. 95“ (BGBl. 2026 I Nr. 95). Verbotszonen regeln die Länder durch eigene Rechtsverordnungen, die wir nicht einzeln geprüft haben.

Welche Messer sind erlaubt? Besitz, Führen und Ausnahmen nach Messerart

Erlaubt ist der Besitz fast aller Messer; verboten sind der Besitz und das Führen von Spring-, Fall-, Faust- und Butterflymessern (mit eng gefassten Ausnahmen), und außerhalb der Wohnung ist das Führen von Einhandmessern und feststehenden Messern mit einer Klinge über 12 cm nach § 42a WaffG verboten. Messer mit einer feststehenden Klinge bis 12 cm und Klappmesser ohne einhändig feststellbare Klinge fallen nicht unter § 42a; für sie gilt aber an bestimmten Orten das Verbot für alle Messer (auf Veranstaltungen und im Fernverkehr).

Alle Angaben beruhen auf Rechtsvorschriften des Bundes (Waffengesetz, Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 10 G v. 20.3.2026), gelesen am 04.10.2026; die Erläuterungen zu Springmessern und zum Führen stammen aus den FAQ des BMI. „Führen“ heißt: ein Messer außerhalb der eigenen Wohnung, der eigenen Geschäftsräume und des eigenen befriedeten Besitztums bei sich haben. Keine Rechtsberatung.
MesserartBesitzFührenAusnahmeNorm
Feststehendes Messer, Klinge höchstens 12 cm; Klappmesser ohne einhändig feststellbare Klingekein Besitzverbotvon § 42a nicht erfasst; verboten sind aber alle Messer auf Veranstaltungen und im Fernverkehr sowie, je nach Landesverordnung, in VerbotszonenFür das Verbot an diesen Orten: Ausnahmekatalog in § 42 Abs. 4a Satz 2§ 42a Abs. 1 Nr. 3 (nennt diese Messer nicht); § 42 Abs. 1 und 4a; § 42b Abs. 1; § 42 Abs. 5
Feststehendes Messer, Klinge über 12 cmkein BesitzverbotverbotenTransport im verschlossenen Behältnis; berechtigtes Interesse; Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen§ 42a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, Abs. 3
Einhandmesser (Messer mit einhändig feststellbarer Klinge), jede Klingenlängekein Besitzverbot (Springmesser ausgenommen, siehe unten)verbotenTransport im verschlossenen Behältnis; berechtigtes Interesse; Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen§ 42a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, Abs. 3
Springmesser (Klinge schnellt auf Knopf- oder Hebeldruck hervor)grundsätzlich verbotennur im Ausnahmefall: verschlossenes Behältnis oder berechtigtes Interesse (§ 42a); nur ab 18 Jahren (§ 2 Abs. 1) und mit Personalausweis oder Pass (§ 38 Abs. 1 Nr. 1); auf Veranstaltungen, im Fernverkehr und in Verbotszonen nur in den dort geregelten Ausnahmefällen (BMI)Besitz erlaubt, wenn die Klinge seitlich herausspringt, der herausragende Teil höchstens 8,5 cm lang und nicht zweiseitig geschliffen ist und ein berechtigtes Interesse eine einhändige Nutzung erfordert oder der Umgang im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgtAnlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.1; Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.1; § 2 Abs. 1 und 3; § 38 Abs. 1 Nr. 1; § 42a
Fallmesser (Klinge schnellt durch Schwerkraft oder Schleuderbewegung hervor)verbotenverboten (das Führen ist Teil des „Umgangs“)Im Gesetzestext keine Ausnahme genannt; die Ausnahmen in Nr. 1.4.1 Satz 2 betreffen nur Springmesser. Allgemein: Ausnahme auf Antrag beim BKA (§ 40 Abs. 4)Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.1 Satz 1; Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.2; § 2 Abs. 3; § 1 Abs. 3
Faustmesser (Griff quer zur Klinge, für den Einsatz in der geschlossenen Faust)verbotenverbotenInhaber einer jagdrechtlichen Erlaubnis und Angehörige von Leder oder Pelz verarbeitenden Berufen, wenn sie das Messer zur Ausübung ihrer Tätigkeit benötigenAnlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.2; Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.3; § 40 Abs. 3 Satz 1
Butterflymesser (Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen)verbotenverbotenIm Gesetzestext keine Ausnahme genannt; allgemein: Ausnahme auf Antrag beim BKA (§ 40 Abs. 4)Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.3; Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.4; § 2 Abs. 3

Das Wichtigste in Kürze:

  • Besitzen: Normale Messer dürfen Sie besitzen; verboten sind Spring-, Fall-, Faust- und Butterflymesser, mit eng gefassten Ausnahmen.
  • Führen nach § 42a: Einhandmesser und feststehende Messer mit einer Klinge über 12 cm dürfen Sie nicht führen, außer im verschlossenen Behältnis oder bei berechtigtem Interesse.
  • Führen an bestimmten Orten: Auf Veranstaltungen und im Fernverkehr ist jedes Messer betroffen, auch ein Taschenmesser; in Verbotszonen gilt die jeweilige Landesverordnung.
  • Folgen: Bußgeld bis 10.000 Euro für gewöhnliche Messer; Strafe bei verbotenen Messern und beim Führen von Waffen auf Veranstaltungen.

Was bedeutet „Führen“ bei einem Messer, und was „Besitzen“?

Ein Messer führt, wer es außerhalb der eigenen Wohnung, der eigenen Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte bei sich hat; besitzt es, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, also auch zu Hause.

  • Führen: Das Waffengesetz definiert es als Ausübung der tatsächlichen Gewalt über den Gegenstand außerhalb der genannten Bereiche (Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4). Nach diesem Wortlaut führt auch, wer ein Messer im Rucksack, in der Jackentasche oder im Fahrzeug bei sich hat.
  • Besitzen: Besitz hat, wer die tatsächliche Gewalt ausübt (Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 2). Ein Messer in der eigenen Küchenschublade oder im Notfallrucksack zu Hause wird also nur besessen, nicht geführt.
  • Umgang: Der Oberbegriff „Umgang“ umfasst unter anderem Erwerben, Besitzen, Überlassen und Führen (§ 1 Abs. 3). Bei verbotenen Waffen ist jede dieser Handlungen verboten.

Was das für die Ausrüstung bedeutet, erklärt der Abschnitt zum Messer in unserem Ratgeber zum Notfallrucksack: Zu Hause darf das Messer im Rucksack liegen, beim Mitnehmen gelten die Regeln dieser Seite.

Welche Messer verbietet § 42a WaffG? Einhandmesser und feststehende Messer über 12 cm

§ 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG verbietet es, Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen; das Verbot gilt überall außerhalb der eigenen Wohnung, der eigenen Geschäftsräume und des eigenen befriedeten Besitztums, nicht nur an bestimmten Orten.

  • Einhandmesser: Das Gesetz nennt keine Mindestklingenlänge. Auch ein Einhandmesser mit kurzer Klinge ist erfasst.
  • Feststehende Messer: Erst eine Klingenlänge über 12 cm löst das Verbot aus; ein Messer mit genau 12 cm ist von § 42a nicht erfasst.
  • Verschlossenes Behältnis: Das Verbot gilt nicht für den Transport in einem verschlossenen Behältnis (§ 42a Abs. 2 Nr. 2).
  • Berechtigtes Interesse: Das Verbot gilt nicht, wenn für das Führen ein berechtigtes Interesse vorliegt (§ 42a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3).
  • Aufnahmen: Das Verbot gilt nicht für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen (§ 42a Abs. 2 Nr. 1).
  • Weitere Verbote bleiben bestehen: „Weitergehende Regelungen bleiben unberührt“ (§ 42a Abs. 2 Satz 2): Ein Messer, das § 42a nicht erfasst, kann dennoch auf einer Veranstaltung oder im Fernverkehr verboten sein.

Welche Messer sind ganz verboten? Spring-, Fall-, Faust- und Butterflymesser

Spring-, Fall-, Faust- und Butterflymesser sind verbotene Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4 WaffG; der Umgang damit, also auch Besitz und Führen, ist nach § 2 Abs. 3 verboten, soweit keine Ausnahme greift.

  • Springmesser: Klingen, die auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und dadurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können. Ausgenommen sind Springmesser, deren Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und deren herausragender Teil höchstens 8,5 cm lang und nicht zweiseitig geschliffen ist, wenn ein berechtigtes Interesse eine einhändige Nutzung erforderlich macht oder der Umgang im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt. In seinen FAQ nennt das BMI als typische Fälle Jagd, Angelsport, Bergsteigen und Segeln und empfiehlt, einen Nachweis mitzuführen, etwa einen Jagdschein oder einen Mitgliedsausweis. Wer ein ausgenommenes Springmesser führt, muss mindestens 18 Jahre alt sein (§ 2 Abs. 1) und einen Personalausweis oder Pass bei sich haben (§ 38 Abs. 1 Nr. 1); auf Veranstaltungen, im Fernverkehr und in Verbotszonen berechtigt die Springmesser-Ausnahme nicht zum Führen; dort gelten nur die dort geregelten Ausnahmefälle (BMI).
  • Fallmesser: Klingen, die beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch Schwerkraft oder Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig oder beim Loslassen festgestellt werden. Eine Ausnahme wie bei Springmessern nennt das Gesetz nicht.
  • Faustmesser: Messer mit einem quer zur Klinge verlaufenden Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden. Ausnahme: Inhaber einer jagdrechtlichen Erlaubnis und Angehörige von Leder oder Pelz verarbeitenden Berufen, wenn sie diese Messer für ihre Tätigkeit benötigen (§ 40 Abs. 3).
  • Butterflymesser: Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen.
  • Ausnahme auf Antrag: Das Bundeskriminalamt kann auf Antrag von den Verboten der Anlage 2 Abschnitt 1 Ausnahmen zulassen, wenn die Interessen des Antragstellers das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Verbots überwiegen (§ 40 Abs. 4).

Was gilt für ein geerbtes oder gefundenes verbotenes Messer?

Wer eine verbotene Waffe der Anlage 2 Abschnitt 1 als Erbe, Finder oder in ähnlicher Weise in Besitz nimmt, muss das der zuständigen Behörde unverzüglich anzeigen (§ 40 Abs. 5). Die Behörde kann die Waffe sicherstellen oder anordnen, dass sie unbrauchbar gemacht, von Verbotsmerkmalen befreit oder einem Berechtigten überlassen wird. Die Straffreiheit für die Abgabe eines unerlaubt besessenen Springmessers galt nur bis zum 1. Oktober 2025 (§ 58 Abs. 24) und ist abgelaufen.

Was ist ein „berechtigtes Interesse“ beim Führen eines Messers?

Ein berechtigtes Interesse liegt nach § 42a Abs. 3 WaffG insbesondere vor, wenn das Führen im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege oder dem Sport dient oder einem allgemein anerkannten Zweck.

  • Beruf: Das Führen steht im Zusammenhang mit der Berufsausübung.
  • Brauchtumspflege und Sport: Das Führen dient der Brauchtumspflege oder dem Sport.
  • Allgemein anerkannter Zweck: Der Gesetzestext nennt keine weiteren Beispiele. Im Gesetz und in den FAQ des BMI haben wir keine Liste anerkannter Zwecke gefunden.
  • Zusammenhang nötig: Das BMI verlangt bei Springmessern einen inneren Zusammenhang zwischen dem Interesse und dem Messer; die bloß abstrakte Möglichkeit, es einmal zu brauchen, genügt dort nicht. Für andere Messer haben wir für diese Auslegung keinen Beleg gefunden.
Ist Notfallvorsorge ein berechtigtes Interesse?

Das ist nicht belegt. Weder § 42a Abs. 3 noch die gelesenen BMI-FAQ nennen Notfallvorsorge oder Krisenvorsorge als Beispiel. Wer ein Messer der in § 42a genannten Art mitnehmen will, sollte es deshalb in einem verschlossenen Behältnis transportieren und bei Unsicherheit die zuständige Waffenbehörde fragen.

Wo ist das Führen aller Messer verboten? Veranstaltungen, Fernverkehr und Verbotszonen

Seit dem 31. Oktober 2024 ist das Führen jedes Messers bei öffentlichen Veranstaltungen und im öffentlichen Personenfernverkehr verboten, unabhängig von Klingenlänge und Bauart; das BMI nennt ausdrücklich auch Taschenmesser und einfache Obstmesser.

Quelle: WaffG §§ 42, 42b, 42c (gelesen am 04.10.2026); BMI, „Waffengesetzänderungen 2024: Fragen & Antworten“. Das Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems wurde am 30.10.2024 verkündet und trat am 31.10.2024 in Kraft (BGBl. 2024 I Nr. 332).
OrtWer ist betroffen?Festgelegt durchNorm
Öffentliche Vergnügungen, Volksfeste, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkte und ähnliche öffentliche Veranstaltungen; auch Theater-, Kino- und Diskothekenbesuche und Tanzveranstaltungenalle MesserGesetz§ 42 Abs. 1 und 4a
Verkehrsmittel des öffentlichen Personenfernverkehrs und seitlich umschlossene Einrichtungen (Gebäude, Haltepunkte), z. B. ICE, IC, Fernbus (BMI)alle MesserGesetz§ 42b Abs. 1 (soweit keine Verordnung nach Abs. 2 besteht)
Verbotszonen: bestimmte Straßen, Wege und Plätze, Gebäude und Flächen mit öffentlichem Verkehr, Nahverkehrsmittel und -einrichtungen, Jugend- und BildungseinrichtungenMesser nach der jeweiligen LandesverordnungLandesregierung per Rechtsverordnung§ 42 Abs. 5
Bahnanlagen der Eisenbahnen des BundesWaffen und Messer, soweit die Rechtsverordnung es vorsiehtBundesinnenministerium bzw. Bundespolizeipräsidium per Rechtsverordnung (Ermächtigung)§ 42b Abs. 2

Welche Ausnahmen gelten für das Verbot auf Veranstaltungen?

Nach § 42 Abs. 4a Satz 2 sind vom Verbot unter anderem ausgenommen:

  • Anlieferverkehr sowie Gewerbetreibende, ihre Beschäftigten und Beauftragte, die Messer im Zusammenhang mit der Berufsausübung führen.
  • Nicht zugriffsbereiter Transport: Personen, die ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern.
  • Hausrecht: Personen, die ein Messer in Gebäuden, auf Flächen mit öffentlichem Verkehr oder in Verkehrsmitteln und Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs, die einem Hausrecht unterliegen, mit Zustimmung des Hausrechtsinhabers führen, wenn das dem Zweck des Aufenthalts dient oder damit zusammenhängt.
  • Gewerbliches Ausstellen von Messern auf Messen, Märkten und Ausstellungen.
  • Einsatzkräfte: Rettungskräfte und Einsatzkräfte im Zivil- und Katastrophenschutz im Zusammenhang mit der Tätigkeit.
  • Aufnahmen und Darstellungen: Mitwirkende an Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen, Theateraufführungen oder historischen Darstellungen.
  • Brauchtum, Jagd und Sport: Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege, der Jagd oder der Ausübung des Sports führen.
  • Gastronomie: Inhaber gastronomischer Betriebe, ihre Beschäftigten und Beauftragten sowie deren Kundinnen und Kunden.
  • Allgemein anerkannter Zweck: Personen, die Messer im Zusammenhang mit einem allgemein anerkannten Zweck führen.

Das BMI betont, dass das Führen mit dem jeweiligen Ausnahmegrund zusammenhängen muss. Ein Beispiel des Ministeriums: Der Weg von der Wohnung zum Sport, bei dem ein Messer verwendet wird, darf über ein Volksfest- oder Marktgelände führen. Für den Fernverkehr verweist § 42b Abs. 1 Satz 2 auf diese Ausnahmen und lässt zusätzlich das Führen mit Zustimmung des Verkehrsunternehmens zu, wenn es dem Zweck des Aufenthalts dient oder damit zusammenhängt. In Verbotszonen können die Länder den Ausnahmekatalog enger fassen als bei Volksfesten (BMI).

Wird das Messerverbot kontrolliert?

Ja: Die zuständige Behörde kann zur Durchsetzung der Verbote nach § 42 Abs. 1 und 4a, § 42b Abs. 1 und in Verbotszonen Personen kurzzeitig anhalten, befragen, mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen und die Person durchsuchen (§ 42c). Die Auswahl der Person nach einem Merkmal im Sinne des Art. 3 Abs. 3 des Grundgesetzes ohne sachlichen Grund ist unzulässig.

Wie darf ich ein Messer transportieren? Verschlossenes Behältnis und „nicht zugriffsbereit“

Zwei verschiedene Ausnahmen regeln den Transport: Das Verbot des § 42a gilt nicht für den Transport in einem verschlossenen Behältnis, und das Verbot für alle Messer auf Veranstaltungen gilt nicht für Personen, die ein Messer „nicht zugriffsbereit“ von einem Ort zum anderen befördern.

  • § 42a (Einhandmesser, feststehende Messer über 12 cm): Transport „in einem verschlossenen Behältnis“ ist erlaubt (§ 42a Abs. 2 Nr. 2). Das Gesetz erklärt den Begriff nicht näher.
  • § 42 Abs. 4a (alle Messer auf Veranstaltungen): Ein Messer ist „nicht zugriffsbereit“, wenn es nur mit mehr als drei Handgriffen erreicht werden kann (Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 13; ebenso das BMI).
  • Gekauftes Messer: Das BMI nennt als Ausnahme ausdrücklich die Beförderung eines gekauften Messers an den Bestimmungsort, sofern es nicht zugriffsbereit ist.
  • Nicht belegt: Wann genau ein Behältnis „verschlossen“ ist (zum Beispiel ein abgeschlossener Kofferraum oder ein Rucksack mit Reißverschluss), haben wir weder im Gesetz noch in den gelesenen BMI-Angaben gefunden.

Was droht bei einem Verstoß? Bußgeld bis 10.000 Euro, bei verbotenen Messern Strafe

Das verbotswidrige Führen eines gewöhnlichen Messers ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann (§ 53 Abs. 2 WaffG); ist das Messer zugleich eine Waffe (etwa ein Springmesser), ist das Führen auf einer Veranstaltung eine Straftat (§ 52 Abs. 3 Nr. 9); der Umgang mit Spring-, Fall-, Faust- und Butterflymessern ist, sofern keine Ausnahme greift, eine Straftat mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (§ 52 Abs. 3 Nr. 1).

  • Veranstaltungen: Wer entgegen § 42 Abs. 4a Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 ein Messer führt, handelt ordnungswidrig (§ 53 Abs. 1 Nr. 21a).
  • § 42a: Wer entgegen § 42a Abs. 1 ein dort genanntes Messer führt, handelt ordnungswidrig (§ 53 Abs. 1 Nr. 21b).
  • Fernverkehr: Wer entgegen § 42b Abs. 1 ein Messer führt, handelt ordnungswidrig (§ 53 Abs. 1 Nr. 21c).
  • Verbotszonen: Verstöße gegen eine Verordnung nach § 42 Abs. 5 sind ordnungswidrig, soweit die Verordnung auf die Bußgeldvorschrift verweist (§ 53 Abs. 1 Nr. 23).
  • Verbotene Messer: Wer entgegen § 2 Abs. 3 ein Springmesser (sofern keine Ausnahme nach Nr. 1.4.1 Satz 2 greift), Fallmesser, Faustmesser oder Butterflymesser erwirbt, besitzt, überlässt oder führt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 52 Abs. 3 Nr. 1); auch fahrlässiges Handeln ist strafbar, dann bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (§ 52 Abs. 4).
  • Waffen auf Veranstaltungen: Wer entgegen § 42 Abs. 1 eine Waffe führt – dazu gehören alle Springmesser, auch die vom Verbot ausgenommenen –, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 52 Abs. 3 Nr. 9).
  • Einziehung: Bei einer Ordnungswidrigkeit nach § 53 kann das Messer eingezogen werden (§ 54 Abs. 2); bei einer Straftat mit einem verbotenen Messer nach § 52 Abs. 3 Nr. 1 wird es eingezogen (§ 54 Abs. 1).
  • Nicht belegt: Für die tatsächliche Höhe der Geldbuße im Einzelfall haben wir keinen Beleg gefunden; § 53 Abs. 2 nennt nur den Höchstbetrag.

Welche Fragen beantwortet das Gesetz nicht eindeutig?

Das Waffengesetz definiert mehrere Begriffe nicht, auf die es bei Messern ankommt; für diese Punkte haben wir keine amtliche Auslegung gefunden und legen uns deshalb nicht fest.

  • „Einhändig feststellbar“: Der Wortlaut von § 42a Abs. 1 Nr. 3 nennt keine Merkmale, an denen sich ein Einhandmesser erkennen lässt. Ob ein bestimmtes Klappmesser, Taschenmesser oder Multitool darunterfällt, lässt sich aus dem Gesetz allein nicht beantworten.
  • Hieb- und Stoßwaffe oder Messer: Wann ein Messer „seinem Wesen nach“ zum Verletzen bestimmt ist, sagt das Gesetz nicht; eine amtliche Liste haben wir nicht gefunden.
  • Klingenlänge: Der Gesetzestext sagt nicht, wie die „Klingenlänge“ gemessen wird.
  • „Verschlossenes Behältnis“: Der Begriff ist nicht erläutert (siehe Abschnitt zum Transport).
  • „Allgemein anerkannter Zweck“: Es gibt keine Liste im Gesetz; ob Notfallvorsorge dazu zählt, ist nicht belegt.
  • Verbotszonen: Welche Orte in Ihrem Bundesland betroffen sind, steht in der jeweiligen Landesverordnung; wir haben die Verordnungen der Länder nicht einzeln geprüft.
  • Bahnanlagen: § 42b Abs. 2 ermächtigt zu einer Verordnung für Bahnanlagen des Bundes. Ob und mit welchem Inhalt sie besteht, haben wir nicht geprüft.
Wo frage ich nach?

Ob ein bestimmtes Messer unter das Waffengesetz fällt, entscheidet in Zweifelsfällen auf Antrag die zuständige Behörde; ihre Entscheidung ist für den Geltungsbereich des Gesetzes allgemein verbindlich (§ 2 Abs. 5). Antragsberechtigt sind unter anderem Hersteller, Importeure, Erwerber und Besitzer des Gegenstands, wenn sie ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung glaubhaft machen. Fragen zu Verbotszonen beantwortet die Ordnungsbehörde Ihrer Stadt oder das für Inneres zuständige Ministerium Ihres Landes.

Weitere Rechtsthemen auf Brennpunkt24 finden Sie in der Übersicht Regeln: Was ist erlaubt?, etwa Gasflaschen lagern und Benzin und Diesel lagern.

Häufige Fragen

Welche Messer sind in Deutschland erlaubt?

Der Besitz fast aller Messer ist erlaubt; verboten sind Spring-, Fall-, Faust- und Butterflymesser (mit eng gefassten Ausnahmen). Außerhalb der Wohnung dürfen Sie Einhandmesser und feststehende Messer mit einer Klinge über 12 cm nach § 42a WaffG nicht führen, außer im verschlossenen Behältnis oder bei berechtigtem Interesse. Auf Veranstaltungen und im Fernverkehr ist das Führen aller Messer verboten, in Verbotszonen nach der jeweiligen Landesverordnung.

Welche Klingenlänge ist erlaubt?

Bei feststehenden Messern ist das Führen nach § 42a WaffG erst bei einer Klingenlänge über 12 cm verboten; ein Messer mit höchstens 12 cm ist davon nicht erfasst. Bei Veranstaltungen und im Fernverkehr spielt die Klingenlänge keine Rolle: Dort gilt das Verbot für alle Messer; in Verbotszonen gilt die jeweilige Landesverordnung.

Sind Einhandmesser unter 12 cm erlaubt?

Nein, nicht außerhalb der Wohnung: Das Führverbot für Einhandmesser in § 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG gilt unabhängig von der Klingenlänge. Die 12 cm gelten nur für feststehende Messer. Besitzen dürfen Sie ein Einhandmesser, das kein Springmesser ist; Ausnahmen vom Führverbot sind der Transport im verschlossenen Behältnis und das berechtigte Interesse.

Ist ein Schweizer Taschenmesser erlaubt?

Das hängt davon ab, ob es ein Einhandmesser ist (Klinge einhändig feststellbar) oder eine feststehende Klinge über 12 cm hat; das Gesetz nennt Schweizer Taschenmesser nicht, und eine amtliche Auslegung haben wir nicht gefunden. Unabhängig davon gilt auf Veranstaltungen und im Fernverkehr das Verbot für alle Messer, auch für Taschenmesser (BMI); in Verbotszonen gilt die jeweilige Landesverordnung.

Was sind Fallmesser?

Fallmesser sind Messer, deren Klinge beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch Schwerkraft oder Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellt und selbsttätig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt wird (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.2 WaffG). Sie sind verbotene Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.1.

Sind beidseitig geschliffene Messer verboten?

Ein allgemeines Verbot beidseitig geschliffener Messer steht in den von uns gelesenen Vorschriften nicht; bei Springmessern gilt die Ausnahme vom Verbot aber nur, wenn die Klinge nicht zweiseitig geschliffen ist. Ist ein Messer seinem Wesen nach dazu bestimmt, durch Stich oder Stoß Verletzungen beizubringen, ist es eine Hieb- und Stoßwaffe (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1): Sie darf erst ab 18 Jahren erworben und besessen werden (§ 2 Abs. 1), ihr Führen ist nach § 42a Abs. 1 Nr. 2 verboten (Ausnahmen wie bei Einhandmessern: verschlossenes Behältnis, berechtigtes Interesse), wer sie führt, muss einen Personalausweis oder Pass bei sich haben (§ 38 Abs. 1 Nr. 1), und auf Veranstaltungen ist es eine Straftat (§ 52 Abs. 3 Nr. 9). Ob ein bestimmtes Messer, etwa ein Dolch, darunterfällt, regelt das Gesetz nicht im Einzelnen; in Zweifelsfällen entscheidet die zuständige Behörde (§ 2 Abs. 5).

Welche Messer darf ich im Auto haben?

Messer, die § 42a nicht erfasst (feststehend bis 12 cm, Klappmesser ohne einhändig feststellbare Klinge), sind von diesem Verbot nicht betroffen. Einhandmesser und feststehende Messer über 12 cm dürfen Sie im verschlossenen Behältnis transportieren; was ein verschlossenes Behältnis ist, definiert das Gesetz nicht. Verbotene Messer (Spring-, Fall-, Faust-, Butterflymesser) dürfen Sie auch im Auto nicht führen.

Was passiert, wenn die Polizei mich mit einem Messer erwischt?

Wer entgegen § 42, § 42a oder § 42b ein gewöhnliches Messer führt, dem droht eine Geldbuße bis zu 10.000 Euro (§ 53 Abs. 2 WaffG), und das Messer kann eingezogen werden (§ 54 Abs. 2). Ist das Messer zugleich eine Waffe, etwa ein Springmesser, ist das Führen auf einer Veranstaltung eine Straftat (§ 52 Abs. 3 Nr. 9). Bei einem verbotenen Messer (Spring-, Fall-, Faust-, Butterflymesser, sofern keine Ausnahme greift) droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Auf Veranstaltungen, im Fernverkehr und in Verbotszonen sind verdachtsunabhängige Kontrollen möglich (§ 42c).

Gilt das Messerverbot auch auf dem Weihnachtsmarkt?

Ja, nach dem Wortlaut: § 42 Abs. 1 WaffG nennt Märkte ausdrücklich, und Abs. 4a Satz 1 erstreckt das Verbot auf das Führen von Messern. Ausnahmen gelten unter anderem für Gewerbetreibende im Zusammenhang mit der Berufsausübung und für Personen, die ein Messer nicht zugriffsbereit befördern.

Quellen

  1. Gesetze im Internet: § 1 WaffG und § 2 WaffG, Waffengesetz zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 10 G v. 20.3.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 95), abgerufen 04.10.2026
  2. Gesetze im Internet: § 38 WaffG (Ausweispflichten), abgerufen 04.10.2026
  3. Gesetze im Internet: § 40 WaffG (Verbotene Waffen), abgerufen 04.10.2026
  4. Gesetze im Internet: § 42 WaffG (Führverbot bei öffentlichen Veranstaltungen; Verbotszonen), abgerufen 04.10.2026
  5. Gesetze im Internet: § 42a WaffG (Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen), abgerufen 04.10.2026
  6. Gesetze im Internet: § 42b WaffG (Personenfernverkehr) und § 42c WaffG (Kontrollbefugnis), abgerufen 04.10.2026
  7. Gesetze im Internet: § 52 WaffG (Strafvorschriften), § 53 WaffG (Bußgeldvorschriften) und § 54 WaffG (Einziehung), abgerufen 04.10.2026
  8. Gesetze im Internet: Anlage 1 WaffG (Begriffsbestimmungen) und Anlage 2 WaffG (Waffenliste), abgerufen 04.10.2026
  9. Gesetze im Internet: Waffengesetz, Gesamttext mit Standangabe und § 58 Abs. 24, abgerufen 04.10.2026
  10. Bundesministerium des Innern (BMI): Waffengesetzänderungen 2024: Fragen & Antworten, abgerufen 04.10.2026
  11. Deutscher Bundestag: Drucksache 20/12805, Gesetzentwurf „Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems“, 09.09.2024 (Begründung zu § 42 Abs. 4a: Verbot für alle Messer einschließlich Alltagsmessern; Entwurfsfassung, die Absatzzählung weicht vom geltenden Gesetz ab), abgerufen 04.10.2026