In einer Wohnung dürfen Sie Flüssiggas nach der Feuerungsverordnung Nordrhein-Westfalens in einem Behälter mit höchstens 16 kg Füllgewicht lagern, nach der bayerischen Feuerungsverordnung in Behältern mit insgesamt höchstens 16 kg. Im Keller und im notwendigen Treppenraum (Treppenhaus) ist die Lagerung nicht zulässig, in der Tiefgarage nach demselben Grundsatz wie im Keller ebenfalls nicht. Für den Balkon haben wir keine ausdrückliche Rechtsvorschrift gefunden; die Tabelle unten trennt deshalb Rechtsvorschrift, Verbandsangabe und Herstellerangabe.
Diese Seite ist keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist das Landesrecht Ihres Bundeslandes. Im Wortlaut geprüft am 04.10.2026: die Feuerungsverordnung Nordrhein-Westfalens (Fassung ab 01.01.2019), die Bayerische Feuerungsverordnung (Text ab 01.01.2013), § 17 der Bayerischen Garagen- und Stellplatzverordnung und § 19 der Sächsischen Garagen- und Stellplatzverordnung. Die übrigen 14 Bundesländer haben wir nicht geprüft. Die Technische Regel Flüssiggas (TRF 2021) ist kostenpflichtig; wir haben sie nicht im Wortlaut gelesen und geben sie nur über Dokumente wieder, die sie zitieren.
Wo darf man Gasflaschen lagern? Übersicht: Wohnung höchstens 16 kg, Keller nicht
Flüssiggas dürfen Sie nach den Feuerungsverordnungen von Nordrhein-Westfalen und Bayern in der Wohnung und in Räumen außerhalb der Wohnung nur lagern, wenn der Behälter höchstens 16 kg Füllgewicht hat (NRW: ein Behälter; Bayern: Behälter insgesamt höchstens 16 kg) und die Fußböden allseitig oberhalb der Geländeoberfläche liegen. Keller, notwendige Treppenräume und notwendige Flure scheiden aus. Die Spalte „Art der Angabe“ zeigt für jede Zeile, ob es eine Rechtsvorschrift, eine Verbandsangabe oder eine Herstellerangabe ist.
| Ort | Erlaubt? | Grenze | Art der Angabe | Norm und Quelle |
|---|---|---|---|---|
| Wohnung | Ja, mit Grenze | NRW: ein Behälter mit höchstens 16 kg Füllgewicht. BY: Behälter mit insgesamt höchstens 16 kg. Voraussetzung: Fußböden allseitig oberhalb der Geländeoberfläche, außer Abläufen mit Flüssigkeitsverschluss keine Öffnungen. | Rechtsvorschrift (Landes-Feuerungsverordnung) | FeuVO NRW § 12 Abs. 4 und BayFeuV § 12 Abs. 4 (beide Wortlaut geprüft). Die Muster-Feuerungsverordnung (MFeuV, Stand 09/2007, zuletzt geändert 28.11.2023, § 13 Abs. 4) lautet wie NRW; sie ist ein Muster und selbst nicht verbindlich. |
| Wohnung (Anzahl der Flaschen) | Höchstens zwei Kleinflaschen | Zwei Kleinflaschen (bis 16 kg Nenninhalt) in getrennten Räumen, nicht im Schlafraum; auch leere Flaschen zählen mit. | Verbandsangabe und Herstellerangabe | DVFG, Gebrauchsanweisung für Flüssiggas-Flaschen (Stand 10.03.2017); BSH Hausgeräte, Infoblatt Flüssiggas 12/2022, Abschnitt 3.4.2 (nennt TRF 6.2.4); Rowi, Anleitung HGO 3400/2 K PRO. Die Feuerungsverordnung NRW ist enger (ein Behälter). |
| Raum außerhalb der Wohnung, Fußboden allseitig über dem Gelände (zum Beispiel Abstellraum) | Ja, mit Grenze | Dieselbe Grenze, „jeweils“ für Wohnung und Raum: NRW ein Behälter bis 16 kg, BY Behälter insgesamt bis 16 kg. Achtung: Mehr als insgesamt 16 kg je Gebäude oder Brandabschnitt verlangen nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 einen Brennstofflagerraum; Wohnung und Abstellraum zusammen nicht über 16 kg ist die sichere Lesart. | Rechtsvorschrift | FeuVO NRW § 12 Abs. 4, BayFeuV § 12 Abs. 4. |
| Mehr als 16 kg Füllgewicht je Gebäude oder Brandabschnitt | Nur im Brennstofflagerraum | Flüssiggas in Behältern mit mehr als insgesamt 16 kg nur in besonderen Räumen, die nicht zu anderen Zwecken genutzt werden dürfen. | Rechtsvorschrift | FeuVO NRW § 11 Abs. 1 Nr. 4, BayFeuV § 11 Abs. 1 Nr. 4. |
| Keller, Souterrain, alle Räume, deren Fußboden nicht allseitig über dem Gelände liegt | Nicht zulässig | Die Lagerung setzt Fußböden allseitig oberhalb der Geländeoberfläche voraus; DVFG: nicht unter Erdgleiche (Keller, Schächte). | Rechtsvorschrift (Schluss aus dem Wortlaut von § 12 Abs. 4) und Verbandsangabe | FeuVO NRW § 12 Abs. 4, BayFeuV § 12 Abs. 4; DVFG-Gebrauchsanweisung. |
| Treppenraum, Flur | Nicht zulässig | Keine Lagerung und keine Aufstellung in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen Treppenraum und Ausgang ins Freie und in notwendigen Fluren. | Rechtsvorschrift (notwendige Treppenräume und Flure) und Verbandsangabe (alle Flure) | FeuVO NRW § 12 Abs. 1, BayFeuV § 12 Abs. 1; DVFG-Gebrauchsanweisung. |
| Schlafraum | Nicht lagern | Keine Flaschen in Schlafräumen. | Verbandsangabe und Herstellerangabe | DVFG-Gebrauchsanweisung; BSH-Infoblatt 3.4.2. |
| Balkon, Terrasse, im Freien | Keine Vorschrift gefunden | Die Feuerungsverordnungen nennen Räume, keine Balkone. Technische Angaben: gut belüftet, aufrecht, vor Erwärmung über 40 °C und vor Zugriff Unbefugter geschützt. | Verbandsangabe und Herstellerangabe | DVFG-Gebrauchsanweisung; BSH-Infoblatt 3.4.2. Hausordnung und Mietvertrag prüfen. |
| Tiefgarage, Garage unter Erdgleiche | Nicht zulässig | Die Lagerung setzt Fußböden allseitig oberhalb der Geländeoberfläche voraus; DVFG: nicht unter Erdgleiche. | Rechtsvorschrift (Schluss aus dem Wortlaut) und Verbandsangabe | FeuVO NRW § 12 Abs. 4, BayFeuV § 12 Abs. 4; DVFG-Gebrauchsanweisung. |
| Mittel- und Großgarage (über 100 m²) | Nur unerhebliche Mengen (BY), nicht zulässig (SN) | Brennbare Stoffe außerhalb von Kraftfahrzeugen; Flüssiggas ist nach dem DVFG ein extrem entzündbares Gas (unsere Lesart: damit ein brennbarer Stoff). | Rechtsvorschrift (Landes-Garagenrecht) | GaStellV Bayern § 17 Abs. 4 Satz 1; SächsGarStellplVO § 19 Abs. 3 Satz 1 (beide Wortlaut geprüft). |
| Kleingarage (bis 100 m²), Fußboden allseitig über dem Gelände | Nicht ausdrücklich geregelt | Das Garagenrecht nennt hier nur Benzin (20 l) und Diesel (200 l). Nach dem Wortlaut von § 12 Abs. 4 FeuVO wie ein Raum außerhalb der Wohnung: NRW ein Behälter bis 16 kg, Bayern insgesamt bis 16 kg, wenn der Fußboden allseitig oberhalb der Geländeoberfläche liegt und außer Abläufen mit Flüssigkeitsverschluss keine Öffnungen hat, also keine Montagegrube und kein offener Bodenablauf (unsere Lesart). | Rechtsvorschrift (Auslegung) | FeuVO NRW § 12 Abs. 4, BayFeuV § 12 Abs. 4; GaStellV Bayern § 17 Abs. 4 Satz 2. |
| Leere Flaschen | Zählen mit | Gleiche Lagerregeln wie volle Flaschen (aufrecht, belüftet, Ventil zu, Schutzkappe, nicht unter Erdgleiche); BSH und Rowi zählen leere Flaschen bei der Höchstzahl mit. | Verbandsangabe und Herstellerangabe | DVFG-Gebrauchsanweisung, Kap. 6; BSH-Infoblatt 3.4.2; Rowi 4.1. |
| Sonne, Heizung | Nicht über 40 °C | Vor Erwärmung über 40 °C schützen; ohne Strahlungsschutz 30 cm zum Gasherd, 50 cm zum Heizkörper, 70 cm zum Heizgerät. | Verbandsangabe und Herstellerangabe | DVFG-Gebrauchsanweisung, Kap. 1; BSH-Infoblatt 3.4.2. |
| Mietwohnung | Mietvertrag prüfen | Landesrecht wie in der Wohnung; Rowi verlangt für seinen Katalytofen zusätzlich, die Flasche nie im Haus aufzubewahren. | Rechtsvorschrift und Herstellerangabe | FeuVO NRW / BayFeuV § 12 Abs. 4; Rowi 5.4. |
| Im Auto (Transport) | Mit Auflagen | Nur mit geschlossenem Absperrventil und Ventilschutz, Laderaum gut belüftet, Flasche gegen Lageveränderung gesichert. Eine Mengengrenze für Privatpersonen haben wir nicht im Wortlaut belegt. | Verbandsangabe und Rechtsvorschrift (Ladungssicherung) | DVFG-Gebrauchsanweisung; § 22 Abs. 1 StVO. Das Gefahrgutrecht (ADR) gilt über § 1 Abs. 3 Nr. 1 GGVSEB für Beförderungen auf der Straße. |
Kurz gefasst, damit Sie die Zahlen auch ohne Tabelle haben:
- Wohnung: NRW ein Behälter bis 16 kg, Bayern insgesamt bis 16 kg Füllgewicht.
- Keller und Souterrain: nicht zulässig, weil die Fußböden allseitig oberhalb der Geländeoberfläche liegen müssen (Schluss aus dem Wortlaut).
- Treppenhaus und Flur: im notwendigen Treppenraum und notwendigen Flur nicht zulässig (§ 12 Abs. 1 FeuVO); der DVFG schließt auch den Flur in der Wohnung aus.
- Balkon: keine ausdrückliche Rechtsvorschrift; aufrecht, belüftet, vor Sonne und Zugriff geschützt.
- Garage: Tiefgarage nicht zulässig (Schluss aus dem Wortlaut); Mittel- und Großgarage in Bayern nur unerhebliche Mengen, in Sachsen nicht; Kleingarage über Erdgleiche nicht ausdrücklich geregelt, im Zweifel fragen Sie die untere Bauaufsichtsbehörde.
- Über 16 kg: nur im Brennstofflagerraum.
Diese Seite behandelt Flüssiggas-Flaschen (Propan, Butan) im Privathaushalt. Einweg-Kartuschen für Campingkocher haben wir nicht geprüft. Zu Benzin und Diesel lesen Sie Benzin und Diesel lagern: Wie viel ist erlaubt?
Wie viele Gasflaschen darf man in der Wohnung lagern? NRW: ein Behälter bis 16 kg, Bayern: insgesamt 16 kg
In Nordrhein-Westfalen darf in der Wohnung ein Behälter mit höchstens 16 kg Füllgewicht stehen, in Bayern dürfen die Behälter zusammen höchstens 16 kg Füllgewicht haben; der Branchenverband DVFG nennt dagegen höchstens zwei Kleinflaschen in getrennten Räumen.
- Nordrhein-Westfalen: Nach § 12 Abs. 4 FeuVO NRW darf Flüssiggas „in Wohnungen und in Räumen außerhalb von Wohnungen“ jeweils „in einem Behälter mit einem Füllgewicht von nicht mehr als 16 kg“ gelagert werden, wenn die Fußböden allseitig oberhalb der Geländeoberfläche liegen und außer Abläufen mit Flüssigkeitsverschluss keine Öffnungen haben.
- Bayern: Nach § 12 Abs. 4 BayFeuV darf Flüssiggas in Wohnungen und in Räumen außerhalb von Wohnungen „in Behältern mit einem Füllgewicht von insgesamt nicht mehr als 16 kg“ gelagert werden, wenn die Fußböden allseitig oberhalb der Geländeoberfläche liegen. Eigene Rechnung nach dem Wortlaut: Eine 11-kg-Flasche und eine 5-kg-Flasche ergeben 16 kg und sind gerade noch zulässig („nicht mehr als 16 kg“); zwei 11-kg-Flaschen ergeben 22 kg und überschreiten die Grenze.
- DVFG: In einer Wohnung dürfen höchstens zwei Kleinflaschen vorhanden sein, in getrennten Räumen und nicht in Schlafräumen. Als Kleinflaschen gelten Flaschen bis 16 kg Nenninhalt. Laut BSH Hausgeräte (nach TRF 2021, 6.2.4) darf außerdem nur eine Flasche pro Raum stehen.
- Unterschied der Quellen: Die Quellen nennen unterschiedliche Anzahlen. Maßgeblich ist das Recht Ihres Bundeslandes; wer sich nach der engsten Angabe richtet, liegt nach Landesrecht und Verbandsangabe auf der sicheren Seite (unsere Einschätzung).
- Mehrfamilienhaus: Daneben schreibt § 11 Abs. 1 Nr. 4 beider Verordnungen vor, dass mehr als 16 kg Flüssiggas insgesamt je Gebäude oder Brandabschnitt nur in einem Brennstofflagerraum gelagert werden dürfen. Wie sich diese Regel zur Grenze je Wohnung verhält, sagt der Wortlaut nicht ausdrücklich; Auskunft gibt die untere Bauaufsichtsbehörde.
Betrieb eines Katalytofens mit 5- oder 11-kg-Flasche, Verbrauchswerte und Mietwohnung behandelt unser Ratgeber Heizen ohne Strom in der Mietwohnung.
Darf man eine Gasflasche im Keller lagern? Nein: Fußboden muss allseitig über dem Gelände liegen
Nein. Die Feuerungsverordnungen von NRW und Bayern erlauben die Lagerung von Flüssiggas nur, wenn die Fußböden allseitig oberhalb der Geländeoberfläche liegen; ein Kellerraum unter Erdgleiche erfüllt diese Voraussetzung nicht. Ein ausdrückliches Kellerverbot enthält § 12 nicht; es folgt aus dieser Voraussetzung (Schluss aus dem Wortlaut). Der DVFG schreibt: Flaschen, auch entleerte, dürfen „nicht unter Erdgleiche (z. B. Keller, Schächte)“ gelagert werden.
- Grund: Flüssiggas ist schwerer als Luft und sammelt sich in tiefen Bereichen (DVFG; BSH Hausgeräte). Aus einer Flasche austretendes Gas kann sich deshalb im Keller anreichern.
- Was „unter Erdgleiche“ heißt: Nach der DGUV Regel 110-010 und dem BSH-Infoblatt (zur TRF 2021) sind das Räume, deren Fußböden allseitig mehr als 1,0 m unter der umgebenden Geländeoberfläche liegen. Die DGUV Regel gilt für die gewerbliche Verwendung und ist für Privathaushalte nicht verbindlich; sie sagt dazu: Grundsätzlich gelte „ein Verbot der Lagerung von Flüssiggas in Räumen unter Erdgleiche, wie beispielsweise in Kellerräumen“.
- Hangkeller: Für Räume, die nur teilweise im Hang liegen, unterscheiden sich der Wortlaut der Feuerungsverordnungen („allseitig oberhalb der Geländeoberfläche“) und die Darstellung im BSH-Infoblatt (weniger als 1 m unter Gelände: kein Kellerraum). Maßgeblich ist das Landesrecht: Nach dem Wortlaut der Feuerungsverordnungen ist ein Raum, dessen Fußboden auch nur auf einer Seite unter der Geländeoberfläche liegt, ausgeschlossen. Die großzügigere TRF-Abgrenzung ersetzt das nicht; Ausnahmen kann nur die untere Bauaufsichtsbehörde beurteilen.
- Geräte im Keller: Die Regel betrifft die Flasche, nicht jedes Gerät. Ob ein Flüssiggasgerät im Keller betrieben werden darf, regelt § 4 Abs. 6 FeuVO NRW: In Räumen, deren Fußboden an jeder Stelle mehr als 1 m unter der Geländeoberfläche liegt, nur mit Flammenüberwachung und Schutz gegen Gasaustritt aus den Leitungen.
Darf man Gasflaschen im Treppenhaus oder Flur abstellen? Nein, § 12 Abs. 1 FeuVO
Nein. Nach § 12 Abs. 1 der Feuerungsverordnungen von NRW und Bayern dürfen „Behälter zur Lagerung von brennbaren Gasen und Flüssigkeiten“ nicht in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie und in notwendigen Fluren gelagert oder aufgestellt werden; der DVFG schließt darüber hinaus Treppenhäuser und Flure allgemein aus.
- Wortlaut: Beide Verordnungen formulieren § 12 Abs. 1 gleich; nach dem Wortlaut („Behälter zur Lagerung von brennbaren Gasen“) erfasst die Vorschrift auch Gasflaschen.
- Flur in der Wohnung und weitere Orte laut DVFG: § 12 Abs. 1 betrifft nur notwendige Treppenräume und notwendige Flure. Der Verband schließt Treppenhäuser und Flure allgemein aus, also auch den Flur in der Wohnung, dazu Durchgänge, Notausgänge, Rettungswege und Durchfahrten von Gebäuden sowie deren unmittelbare Nähe; ebenso Rowi für seinen Katalytofen.
- Gewerbliche Regel: Auch die DGUV Regel 110-010 verbietet die Lagerung in Treppenräumen, Fluren, Durchgängen und im Bereich von Flucht- und Rettungswegen (Abschnitt 5.1.19.2, gewerbliche Verwendung).
Darf man eine Gasflasche auf dem Balkon lagern? Aufrecht, belüftet, vor Sonne geschützt
Auf dem Balkon steht eine Gasflasche aufrecht, gut belüftet, vor direkter Sonne und Erwärmung über 40 °C sowie vor Zugriff Unbefugter geschützt (DVFG; BSH Hausgeräte nach TRF 2021). Eine ausdrückliche Rechtsvorschrift zum Balkon gibt es in den geprüften Texten nicht: Die Feuerungsverordnungen von NRW und Bayern regeln die Lagerung „in Wohnungen und in Räumen außerhalb von Wohnungen“ und nennen Balkone nicht.
- Aufrecht und belüftet: Flaschen dürfen laut DVFG nur an gut belüfteten Stellen aufrecht und stehend gelagert werden.
- Im Freien: Laut BSH Hausgeräte (nach TRF 2021) müssen Flaschen bei Aufstellung oder Lagerung im Freien gegen Zugriff Unbefugter und gegen direkte Sonneneinstrahlung geschützt sein; genannt wird ein Flaschenschrank mit Be- und Entlüftung. Bei einem Flaschenschrank sieht das Infoblatt Lüftungsöffnungen oben und unten von je 100 cm² vor.
- Freie Lagerung gewerblich bevorzugt: Die DGUV Regel 110-010 bezeichnet für Betriebe die Lagerung im Freien als der Lagerung in Räumen „vorzuziehen“. Für Privathaushalte ist das keine Pflicht.
- Mietvertrag und Hausordnung: Ob eine Flasche auf dem Balkon einer Mietwohnung stehen darf, regeln diese Quellen nicht. Fragen Sie Vermieter oder Hausverwaltung.
Darf man eine Gasflasche in der Garage lagern? Nicht in der Tiefgarage, in großen Garagen kaum, in Sachsen gar nicht
Das hängt von der Garage ab: In einer Tiefgarage oder einer anderen Garage unter Erdgleiche nicht (der Fußboden muss nach § 12 Abs. 4 FeuVO allseitig oberhalb der Geländeoberfläche liegen; Schluss aus dem Wortlaut). In Mittel- und Großgaragen dürfen brennbare Stoffe wie Flüssiggas in Bayern nur in „unerheblichen Mengen“ (§ 17 Abs. 4 GaStellV), in Sachsen gar nicht aufbewahrt werden. Für die ebenerdige Kleingarage nennt das Garagenrecht Flüssiggas nicht ausdrücklich.
- Tiefgarage: Eine Tiefgarage liegt unter der Geländeoberfläche. Nach § 12 Abs. 4 der Feuerungsverordnungen von NRW und Bayern ist die Lagerung von Flüssiggas nur zulässig, wenn die Fußböden allseitig oberhalb der Geländeoberfläche liegen, und der DVFG schließt Lagerorte „unter Erdgleiche“ aus. Gasflaschen gehören deshalb nicht in eine Tiefgarage (Schluss aus dem Wortlaut, wie beim Keller).
- Mittel- und Großgaragen (über 100 m²): Flüssiggas ist ein extrem entzündbares Gas (DVFG) und damit nach unserer Lesart ein brennbarer Stoff. In Bayern dürfen brennbare Stoffe dort außerhalb von Kraftfahrzeugen nur in „unerheblichen Mengen“ aufbewahrt werden (§ 17 Abs. 4 Satz 1 GaStellV), in Sachsen „nicht“ (§ 19 Abs. 3 Satz 1 SächsGarStellplVO, vom 13.07.2011, Fassung gültig ab 01.09.2011). Die Garagenverordnungen der übrigen Länder haben wir für Flüssiggas nicht im Wortlaut geprüft.
- Kleingaragen (bis 100 m²): Die Garagenverordnungen nennen hier nur Benzin und Diesel. Eine Kleingarage ist ein „Raum außerhalb von Wohnungen“ im Sinne von § 12 Abs. 4 FeuVO; nach dem Wortlaut gilt dann dieselbe Grenze wie in der Wohnung (NRW ein Behälter bis 16 kg, Bayern insgesamt 16 kg), wenn der Fußboden allseitig oberhalb der Geländeoberfläche liegt und außer Abläufen mit Flüssigkeitsverschluss keine Öffnungen hat (unsere Lesart; ob die Bauaufsicht die Vorschrift so auf Garagen anwendet, haben wir nicht geprüft).
- Technische Hinweise: Flüssiggas ist schwerer als Luft (DVFG). Rowi verlangt für seinen Katalytofen, die Flasche nie an unbelüfteten Plätzen aufzubewahren. Die TRF 2021 ist kostenpflichtig und wurde von uns nicht gelesen; Ratgeber, die sich auf sie berufen, geben wir nicht als Quelle wieder.
- Wo Sie nachfragen: Untere Bauaufsichtsbehörde oder Brandschutzdienststelle der Feuerwehr.
Die Regeln für Benzin und Diesel in der Garage (20 l Benzin und 200 l Diesel in der Kleingarage) stehen auf Benzin und Diesel lagern.
Zählen leere Gasflaschen mit? Ja, bei der Höchstzahl je Wohnung und Raum
Ja. Nach Rowi und BSH Hausgeräte zählen auch leere Flaschen mit, und der DVFG verlangt für sie dieselben Lagerregeln: aufrecht, gut belüftet, nicht unter Erdgleiche, nicht im Treppenhaus.
- DVFG: „Flaschen – auch entleerte – dürfen nur an gut belüfteten Stellen aufrecht und stehend gelagert werden.“ Volle und entleerte Flaschen dürfen nur mit geschlossenem Absperrventil und Ventilschutz (zum Beispiel Schutzkappe) gelagert werden.
- Zählweise: Rowi schreibt, in Wohnungen dürften sich höchstens 2 Flüssiggasflaschen befinden, „unabhängig ob gefüllt oder leer“. Das BSH-Infoblatt nennt höchstens 2 Flaschen je Wohnung und 1 je Raum, leere eingeschlossen.
- Feuerungsverordnung: Sie stellt auf das „Füllgewicht“ des Behälters ab und sagt zu leeren Flaschen nichts ausdrücklich.
- Nie ganz leer: Die DGUV Regel 110-010 weist darauf hin, dass entleerte Flaschen erfahrungsgemäß „niemals ganz leer“ sind; Ventile fest schließen, Verschlussmutter und Schutzkappe aufsetzen, vor Erwärmung über 40 °C schützen.
Darf eine Gasflasche in der Sonne stehen? Schutz vor Erwärmung über 40 °C
Schützen Sie die Flasche vor Erwärmung über 40 °C: Der DVFG schreibt, Flüssiggas stehe in der Flasche unter Druck, und bei höheren Temperaturen bestehe die Gefahr des unkontrollierten Gasaustritts bis hin zum Bersten der Flasche. Praktisch heißt das: nicht in der prallen Sonne und nicht neben Wärmequellen.
- Sonne: Die DGUV Regel 110-010 nennt bei direkter Sonneneinstrahlung einen möglichen starken Druckanstieg in der Flasche. Für Privathaushalte gibt das BSH-Infoblatt (nach TRF 2021) vor, Flaschen im Freien gegen direkte Sonneneinstrahlung zu schützen.
- Abstände zu Wärmequellen: Das BSH-Infoblatt (zur TRF 2021) nennt ohne Strahlungsschutz mindestens 30 cm zum Gasherd, 50 cm zum Heizkörper und 70 cm zu einem Heizgerät. Rowi verlangt für seinen Katalytofen 1 m zwischen Gerät und Raumheizungen, Herden und ähnlichen Wärmequellen.
- Im Sommer: Kühl und schattig, aufrecht und belüftet; die 40 °C stehen in der DVFG-Gebrauchsanweisung, eine eigene Sommerregel nennt sie nicht.
Was gilt für Gasflaschen über 16 kg, etwa 33-kg-Flaschen?
Mehr als 16 kg Flüssiggas insgesamt je Gebäude oder Brandabschnitt dürfen nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 der Feuerungsverordnungen von NRW und Bayern nur in besonderen Räumen (Brennstofflagerräumen) gelagert werden, die nicht zu anderen Zwecken genutzt werden dürfen.
- Anforderungen an den Raum: In NRW muss ein Brennstofflagerraum für Flüssiggas unter anderem über eine ständig wirksame Lüftung verfügen und darf mit seinen Fußböden nicht allseitig unterhalb der Geländeoberfläche liegen (§ 11 Abs. 4 Nr. 1 und 3).
- Großflaschen: Der DVFG nennt Flaschen über 16 kg Nenninhalt Großflaschen. Laut BSH Hausgeräte (nach TRF 2021, 6.2.5) dürfen 33-kg-Flaschen nur im Freien oder in speziellen Räumen stehen.
- Für Privathaushalte: Eine 33-kg-Flasche in der Wohnung ist damit nicht vorgesehen. Auskunft gibt die untere Bauaufsichtsbehörde.
Wie transportiert man eine Gasflasche im Auto? Ventil zu, Flasche gesichert
Befördern Sie eine Gasflasche nur mit geschlossenem Absperrventil und Ventilschutz, in einem gut belüfteten Laderaum und gegen Verrutschen gesichert; so schreibt es der DVFG, und § 22 Abs. 1 StVO verlangt die Ladungssicherung.
- Verschluss und Ladung (DVFG): Volle und entleerte Flaschen nur mit geschlossenem Absperrventil und dem erforderlichen Ventilschutz (zum Beispiel Schutzkappe) befördern; beim Transport in Fahrzeugen auf gute Belüftung des Laderaums achten; die Flaschen gegen unbeabsichtigte Lageveränderung sichern.
- Ladungssicherung: § 22 Abs. 1 StVO verlangt, die Ladung so zu verstauen und zu sichern, dass sie auch bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutscht, umfällt oder hin- und herrollt.
- Gefahrgutrecht: Für Beförderungen auf der Straße gelten in Deutschland nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GGVSEB die Vorschriften des ADR. Die Freistellung für Privatpersonen (ADR 1.1.3.1 a), die wir für Benzinkanister nennen, haben wir für Gasflaschen nicht im Wortlaut geprüft; wir nennen deshalb keine Mengengrenze.
- Hitze: Aus der 40-°C-Angabe des DVFG folgt: die Flasche nicht im aufgeheizten, geparkten Fahrzeug lassen (unsere Einschätzung).
Was gilt in der Mietwohnung? Mietvertrag und Herstellerangaben prüfen
In der Mietwohnung gelten die Feuerungsverordnung Ihres Bundeslandes und zusätzlich Mietvertrag und Hausordnung; diese Seite kann Letztere nicht beurteilen. Hersteller können strengere Vorgaben machen als das Landesrecht.
- Rowi: Die Anleitung des Katalytofens HGO 3400/2 K PRO (06/2020) verlangt, die Gasflasche niemals im Haus, in Fluren, Treppenhäusern, Durchfahrten, Durchgängen, Rettungswegen oder an unbelüfteten Plätzen und niemals unter Erdniveau aufzubewahren. Außerdem darf das Gerät nicht in Räumen stehen, in denen sich bereits eine Flüssiggasflasche befindet.
- Vermieter fragen: Klären Sie vor Anschaffung von Flaschen oder Gasgerät mit Vermieter oder Hausverwaltung, ob Lagerung und Betrieb in Ihrer Wohnung erlaubt sind.
- Ausführlich: Die Grenzen für Heizgeräte, den CO-Melder und die Mietwohnung stehen unter Heizen ohne Strom in der Mietwohnung; Gaskocher behandelt Kochen ohne Strom.
Keine Rechtsberatung: Die Angaben geben Verordnungs-, Verbands- und Herstellertexte wieder. Für Ihren Einzelfall gelten das Landesrecht und Ihr Mietvertrag.
Häufige Fragen
Wo darf man Gasflaschen nicht lagern?
Nicht im Keller oder in der Tiefgarage (unter Erdgleiche), nicht in notwendigen Treppenräumen, notwendigen Fluren und Räumen zwischen notwendigem Treppenraum und Ausgang ins Freie (§ 12 Abs. 1 und 4 der Feuerungsverordnungen von NRW und Bayern). Der DVFG nennt zusätzlich alle Treppenhäuser und Flure, Durchgänge, Notausgänge, Rettungswege und Schlafräume.
Wo darf man eine Gasflasche lagern?
In der Wohnung oder in einem Raum außerhalb der Wohnung, dessen Fußboden allseitig oberhalb der Geländeoberfläche liegt: in NRW in einem Behälter bis 16 kg Füllgewicht, in Bayern in Behältern mit insgesamt höchstens 16 kg. Die Flasche steht aufrecht und gut belüftet und ist vor Erwärmung über 40 °C geschützt.
Wie viele Gasflaschen darf man lagern?
In Wohnung und Raum außerhalb der Wohnung gilt in NRW ein Behälter bis 16 kg, in Bayern insgesamt höchstens 16 kg Füllgewicht. Der DVFG nennt höchstens zwei Kleinflaschen je Wohnung in getrennten Räumen; BSH und Rowi rechnen leere Flaschen ausdrücklich mit. Mehr als 16 kg je Gebäude oder Brandabschnitt gehören in einen Brennstofflagerraum.
Ist eine Gasflasche in der Wohnung erlaubt?
Ja, mit Grenze: in NRW ein Behälter mit höchstens 16 kg Füllgewicht, in Bayern Behälter mit insgesamt höchstens 16 kg, jeweils wenn die Fußböden allseitig oberhalb der Geländeoberfläche liegen. Nicht im notwendigen Treppenraum (§ 12 Abs. 1 FeuVO); der DVFG schließt außerdem Schlafräume und alle Treppenhäuser aus. Ob Ihr Mietvertrag es erlaubt, regeln diese Vorschriften nicht.
Darf man eine Gasflasche im Keller lagern?
Nein. Die Feuerungsverordnungen von NRW und Bayern setzen Fußböden voraus, die allseitig oberhalb der Geländeoberfläche liegen; der DVFG nennt als Beispiel ausdrücklich „nicht unter Erdgleiche (z. B. Keller, Schächte)“.
Warum darf man Gasflaschen nicht in der Garage lagern?
Flüssiggas ist schwerer als Luft und sammelt sich in tiefen Bereichen; deshalb ist die Lagerung nach den Feuerungsverordnungen von NRW und Bayern nur in Räumen zulässig, deren Fußböden allseitig oberhalb der Geländeoberfläche liegen, also nicht in der Tiefgarage. In Mittel- und Großgaragen dürfen brennbare Stoffe in Bayern nur in unerheblichen Mengen, in Sachsen gar nicht aufbewahrt werden. Für die ebenerdige Kleingarage nennt das Garagenrecht Flüssiggas nicht ausdrücklich.
Darf man eine Gasflasche auf dem Balkon lagern?
Die Feuerungsverordnungen von NRW und Bayern nennen Balkone nicht. Technisch gilt laut DVFG und BSH Hausgeräte: aufrecht, gut belüftet, vor Erwärmung über 40 °C und vor Zugriff Unbefugter geschützt. Ob die Hausordnung es erlaubt, klären Sie mit der Hausverwaltung.
Kann man eine Gasflasche in der Sonne stehen lassen?
Besser nicht. Der DVFG schreibt, die Flasche sei vor Erwärmung über 40 °C zu schützen, weil bei höheren Temperaturen die Gefahr des unkontrollierten Gasaustritts bis hin zum Bersten bestehe.
Wie lagert man Gasflaschen im Sommer?
Aufrecht, gut belüftet und vor Erwärmung über 40 °C geschützt, also nicht in der prallen Sonne und nicht neben Heizquellen. Eine eigene Sommerregel nennt der DVFG nicht; der Grenzwert ist die 40-°C-Angabe seiner Gebrauchsanweisung.
Quellen
- Land Nordrhein-Westfalen: Feuerungsverordnung (FeuVO NRW), §§ 11 und 12, Fassung gültig ab 01.01.2019, geprüft 04.10.2026
- Freistaat Bayern: Feuerungsverordnung (FeuV) § 12 und § 11, Text gilt ab 01.01.2013, geprüft 04.10.2026
- Freistaat Bayern: Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) § 17, Text gilt ab 01.10.2025, geprüft 04.10.2026
- Bauministerkonferenz: Muster-Feuerungsverordnung (MFeuV), Stand 09/2007, zuletzt geändert 28.11.2023 (§§ 12 und 13); Muster, selbst nicht verbindlich
- Freistaat Sachsen: Sächsische Garagen- und Stellplatzverordnung (SächsGarStellplVO) § 19, vom 13.07.2011, Fassung gültig ab 01.09.2011, geprüft 04.10.2026
- DGUV: DGUV Regel 110-010 „Verwendung von Flüssiggas“, Dezember 2022, aktualisierte Fassung November 2024 (Abschnitte 2, 3 und 5.1.19; gilt für die gewerbliche Verwendung)
- DVFG: Gebrauchsanweisung für Flüssiggas-Flaschen, Stand 10.03.2017
- DVFG und DVGW: Technische Regel Flüssiggas (TRF 2021), herausgegeben am 03.05.2021 (Programmflyer DVGW, Stand Juni 2025); kostenpflichtig, nicht im Wortlaut gelesen
- BSH Hausgeräte: Infoblatt Flüssiggas 12/2022 (Hinweise zu Flüssiggasanlagen für Kundendiensttechniker; Abschnitte 3.3.2, 3.4.2 und 3.5 mit Verweis auf TRF 2021)
- Rowi: Originalbetriebsanleitung HGO 3400/2 K PRO, Stand 06/2020, Abschnitte 4.1 und 5.4
- Gesetze im Internet: § 1 GGVSEB, abgerufen 04.10.2026
- Gesetze im Internet: § 22 StVO (Ladung), abgerufen 04.10.2026